KI-Kennzeichnungspflicht: Was seit dem 2. August gilt und was nicht
Seit dem 2. August gilt Artikel 50 der EU-KI-Verordnung. Seitdem lese ich in meinem Feed von Abmahnwellen und von Bußgeldern bis 35 Millionen Euro. Die Zahl stimmt nicht, und die Aufregung trifft ausgerechnet den Fall nicht, der die meisten meiner Kunden betrifft. Ich habe mir den Verordnungstext angesehen, die Fristen aus dem Digital Omnibus nachgerechnet und den Leitfaden der Wettbewerbszentrale gelesen. Hier steht, was gilt, wenn du KI für Texte, Bilder und einen Chatbot einsetzt.
Vier Pflichten, zwei Adressaten
Artikel 50 kennt vier Pflichten, und sie gelten für unterschiedliche Leute. Wer ein KI-System anbietet, muss es so bauen, dass Menschen merken, dass sie mit einer Maschine sprechen. Beim Anbieter liegt auch die maschinenlesbare Markierung synthetischer Inhalte, also Wasserzeichen oder Metadaten im Bild. Die beiden übrigen Pflichten treffen den Betreiber. Betreiber ist jeder, der ein KI-System beruflich nutzt. Die Wettbewerbszentrale stellt in ihrem Leitfaden vom 4. Februar 2026 ausdrücklich klar, dass darunter auch Soloselbstständige und Marketingfirmen fallen. OpenAI und Anthropic sind Anbieter, du bist Betreiber.
Diese Grenze verschiebt sich an einer Stelle. Wer einen Chatbot unter eigenem Namen auf seine Website stellt, gilt nach Artikel 25 für dieses System selbst als Anbieter. Die Hinweispflicht aus Absatz 1 liegt dann bei dir und nicht beim Modellanbieter.
Der Bußgeldrahmen ist ein anderer als der zitierte
Die 35 Millionen Euro stehen in Artikel 99 Absatz 3 und gelten für verbotene Praktiken nach Artikel 5, etwa Social Scoring. Verstöße gegen die Transparenzpflichten sortiert die Verordnung eine Stufe tiefer ein, in Absatz 4 Buchstabe g. Dort liegt der Rahmen bei 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für kleine und mittlere Unternehmen samt Start-ups gilt nach Absatz 6 der jeweils niedrigere Wert. Wer als Selbstständiger die 35 Millionen liest, kann sie abhaken.
Verschoben wurde etwas anderes
Der Digital Omnibus hat Fristen verschoben, und seitdem hält sich die Annahme, Artikel 50 sei mit dabei. Das trifft nicht zu. Betroffen sind die Hochrisiko-Pflichten aus Kapitel III, die jetzt im Dezember 2027 und im August 2028 greifen. Artikel 50 steht in Kapitel IV und gilt seit dem 2. August. Eine Ausnahme gibt es: Anbieter generativer Systeme, die schon vor dem 2. August im Markt waren, bekommen für die maschinenlesbare Markierung vier Monate mehr, also bis zum 2. Dezember 2026. Diese Schonfrist gilt den Modellanbietern, nicht dir als Nutzer.
Der Fall, der die meisten betrifft
Ein Blogartikel entsteht mit KI, ein Mensch redigiert ihn und gibt ihn frei. Muss der gekennzeichnet werden? Nach dem Wortlaut greift die Pflicht ohnehin nur bei Texten, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren. Und selbst dort entfällt sie, wenn der Inhalt einem Verfahren der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt. Die Wettbewerbszentrale wird noch deutlicher. Sie hält die Pflicht in der Werbepraxis für wenig bedeutsam und schreibt, es genüge, wenn geschulte Menschen die Endkontrolle übernehmen und Texte auf Fehler prüfen. Das Gewicht dieser Aussage liegt darin, wer sie trifft: Die Wettbewerbszentrale ist die Institution, die im Zweifel abmahnt.
Genau so ist mein Redaktionssystem gebaut. Themen laufen automatisch ein, der Entwurf entsteht mit KI, und nichts geht online, bevor ich ihn gelesen und freigegeben habe. Dieser Freigabepunkt war bisher ein Qualitätsargument. Seit dem 2. August ist er auch ein rechtliches. Warum ich Automationen ohnehin nie ohne ihn baue, habe ich in KI-Automation mit Kontrolle aufgeschrieben.
Wo es tatsächlich eng wird
Zwei Fälle nehme ich ernst. Der erste ist der Chatbot auf der Website. Er muss beim ersten Kontakt zu erkennen geben, dass hier ein System antwortet. Die Verordnung nimmt nur aus, was für einen verständigen Nutzer ohnehin offensichtlich ist. Darauf würde ich mich nicht verlassen. Der zweite Fall sind Bilder. Ein KI-Bild ist offenlegungspflichtig, wenn es als Deepfake gilt, also echten Personen, Orten oder Ereignissen ähnelt und als echt durchgehen könnte. Die Wettbewerbszentrale legt diese Ähnlichkeit nach eigener Aussage weit aus: Ein Bild ähnelt echten Personen schon dann, wenn es deren physische Merkmale zeigt. Gerichtlich geklärt ist das nicht. Wer fotorealistische KI-Bilder in der Werbung einsetzt, kennzeichnet besser.
Wer das durchsetzt und wie groß das Risiko wirklich ist
In Deutschland überwacht die Bundesnetzagentur die KI-Verordnung. Der Bundestag hat dafür am 11. Juni 2026 das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz beschlossen. Die Behörde ist zugleich Beschwerdestelle, es braucht also keinen Wettbewerber, der klagt. Ein verärgerter Leser genügt für eine Meldung. Daneben steht das Wettbewerbsrecht. Die Wettbewerbszentrale hält Verstöße gegen die KI-Verordnung für abmahnfähig, weil sie zugleich unlauterer Wettbewerb sein können. Ob Artikel 50 eine Marktverhaltensregel im Sinne von Paragraf 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist, hat allerdings noch kein oberstes Gericht entschieden. Wer eine Abmahnwelle vorhersagt, weiß mehr als die Gerichte. Wer das Risiko bei null sieht, allerdings auch.
Was das für meine eigene Arbeit heißt
Bei Texten bleibe ich beim Freigabepunkt und halte fest, wer freigegeben hat, damit die redaktionelle Verantwortung im Zweifel benennbar ist. Fotorealistische KI-Bilder kennzeichne ich, Diagramme und Illustrationen nicht. Und wer einen Chatbot betreibt, setzt den Hinweis auf das KI-System in dessen erste Ausgabe, nicht ins Impressum. Solche Prüfschritte kosten kaum Zeit, wenn sie im Ablauf stehen statt auf einer Merkliste. Wie sich das Zusammenspiel mit der DSGVO und dem übrigen EU AI Act sortiert, habe ich in KI-Automation zwischen DSGVO und EU AI Act beschrieben. Und noch ein Hinweis in eigener Sache: Das hier ist meine Einordnung als Praktiker, keine Rechtsberatung. Wenn dein Fall an der Kante liegt, lohnt der Anwalt.